Leserbrief Prof. Dr. Lutz Kowalzick, Oberstarzt d. R., und
Dr. med. Svetoslava Troyanova zur Veröffentlichung

Zum Artikel
„Conrad M, Elsner E, Vandersee S: Durch dienstliche UV-Exposition bedingter Hautkrebs bei militärischem Personal der Bundeswehr. WMM 2023; 67(12): 467–473.“

Sehr geehrte Damen und Herren!

Herzlichen Dank, dass das neueste Heft 12/2023 der „Wehrmedizinischen Monatsschrift“ einmal schwerpunktmäßig der Wehr-Dermatologie gewidmet wurde. Verdienstvoll u. a. auch der Artikel von Conrad, Elsner und Vandersee zum Thema „Durch dienstliche UV-Exposition bedingter Hautkrebs bei militärischem Personal der Bundeswehr.“ Die im untersuchten Kollektiv anlässlich des präventiven Hautkrebsscreenings festgestellten Hautkrebserkrankungen bei fast 5 % der Untersuchten Soldatinnen und Soldaten ist allerdings in der Tat besorgniserregend und sollte, wie von den Autoren empfohlen, zu weiteren intensiven primären und sekundären Präventionsmaßnahmen Anlass geben.

Natürlich wäre eine prospektive Kontrollstudie unter Einschluss von Indoor-Workern vergleichbarer Demographie, z. B. aus der Bundeswehrverwaltung, sinnvoll, um festzustellen, ob militärisches Personal ein signifikant höheres Hautkrebsrisiko hat.

Im zivilen Bereich gilt als Voraussetzung zur Anerkennung von Nicht-Melanom-Hautkrebs, speziell des Spinozellulärem Karzinoms und seiner Vorläuferläsionen als Berufskrankheit (BK) 5103, dass die dienstlich bedingte zusätzliche UV-Belastung mindestens 40 % der gesamten (privaten) Lebenszeit (!) - UV-Belastung entspricht. Ähnliche Voraussetzungen gelten auch beim Basalzell-Karzinom. Die Unterzeichner haben 2020 in dieser Zeitschrift (Bd. 64, S. 40–41) über die „Berufskrankheit (BK) 5103 – Hautkrebs durch beruflich bedingte UV-Belastung im Polizeidienst“ über den Nachweis bzw. Nichtnachweis einer solchen dienstlich bedingten Hautkrebserkrankung bei einer verwandt eingesetzten Berufsgruppe berichtet. Im zivilen Bereich ist die Folge eines solchen Nachweises die Anerkennung als Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft bzw. das Versorgungsamt mit Konsequenzen für Kostenübernahmen auch spezieller Therapiemaßnahmen, Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und in Einzelfällen die Gewährung einer Verletztenrente. Ähnliche Maßstäbe sollten auch für die mögliche Anerkennung einer dienstlich bedingten Hautkrebserkrankung als Wehrdienstbeschädigung gelten.

Zumindest im versicherungsrechtlichen Sinne wäre jeweils der individuelle Nachweis einer dienstlich bedingten Hautkrebserkrankung bei militärischem Personal zu fordern. Insofern sind nach Auffassung der Unterzeichner und nach gegenwärtigem Kenntnisstand noch keine sicheren Aussagen zu einem allgemeinen dienstlich bedingten erhöhten Hautkrebsrisiko bei militärischem Personal in Deutschland möglich.

Prof. Dr. med. habil. Lutz Kowalzick, Oberstarzt d. R.
Windmühlenstr. 20, 08523 Plauen

Dr. med. Svetoslava Troyanova-Slavkova, Oberärztin
Klinik für Hautkrankheiten und Allergologie
HELIOS Vogtland-Klinikum Plauen GmbH
Röntgenstr. 2, 08529 Plauen

Antwort

Sehr geehrter Herr Prof. Kowalzick, sehr geehrte Frau Dr. Troyanova-Slavkova,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Anregungen zum Thema „Durch dienstliche UV-Exposition bedingter Hautkrebs bei militärischem Personal der Bundeswehr.“ aus der Wehrmedizinischen ­Monatszeitschrift Heft 12/2023. Auch wir als Klinik für Dermatologie und Venerologie des Bundeswehrkrankenhauses Berlin stufen die ersten Ergebnisse unserer Datenanalyse als bedenklich ein. Die internationale Studienlage deutet jedoch ebenfalls darauf hin, dass Hautkrebs bei aktiven Militärangehörigen und Veteranen häufiger vorkommt als in der Allgemeinbevölkerung und dass UV- Exposition (chronisch und intermittierend) sowie mangelnde Risikoaufklärung und Sonnenschutz unter Soldatinnen und Soldaten wichtige ätiologische Faktoren sein könnten. Bei der Bundeswehr fehlen bislang entsprechende Untersuchungen, sowohl retro- als auch prospektiv.

Da es sich bei unserer Studie um eine retrospektive Datenanalyse handelt, sind die resultierenden Erkenntnisse bzgl. ihrer wissenschaftlichen Aussagekraft selbstverständlich limitiert und die Evidenz längst nicht ausreichend. Wir stimmen Ihnen zu, dass für eindeutige Kausalitätsprüfungen prospektive, randomisiert-kontrollierte Studien diesbezüglich folgen müssen. Auch wir sind daran interessiert, diese in Zukunft mono- und ggf. auch multizentrisch durchzuführen.

Ziel war es letztendlich, einen ersten wissenschaftlichen Trend bzgl. der Effektivität des präventiven Hautkrebsscreenings (auch im Rahmen AVU-IGF) in der Bundeswehr zu erfassen.

Anhand dieser ersten Erkenntnisse kann die Dermatologie und Venerologie der Bundeswehr, einen entscheidenden wehrmedizinischen Beitrag leisten. Nicht zuletzt ist es unsere Pflicht als Sanitätsoffiziere, auch im Sinne der Fürsorge für Soldatinnen und Soldaten als unsere Patientinnen und Patienten, einen möglichen Zusammenhang zwischen dienstlicher UV-Belastung und erhöhtem Hautkrebsrisiko zu detektieren und entsprechende weitere Maßnahmen, sei es weitere Forschungsunternehmungen und vor allem Präventivmaßnahmen – in enger Abstimmung mit der Arbeits- und Betriebsmedizin – einzuleiten. Dies beinhaltet auch die Aufklärung über etwaige Ansprüche auf Wehrdienstbeschädigung.

Oberstabsarzt Maria Conrad
Oberstarzt Priv.-Doz. Dr. Staffan Vandersee